Alles was Recht ist: Gehsteigräumung & Streupflicht
- geschrieben von Dr. Walter Kreissl

Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken in Ortsgebieten dazu, den entlang ihres Grundstückes verlaufenden Gehsteig oder Gehweg einschließlich allenfalls vorhandener Stiegenanlagen entlang des gesamten Grundstückes in der Zeit zwischen 06:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.
Wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, muss der Straßenrand in einer Breite von drei Meter gesäubert und bestreut werden. Zu beachten ist, dass etwa auch Mieter und Pächter die genannte Verpflichtung treffen kann, wenn dies im Miet- oder Pachtvertrag vereinbart wurde. In der Praxis kommen derartige Vereinbarungen häufig vor.
Ausgenommen von der genannten Wartungspflicht des Grundstückseigentümers sind im Ortsgebiet lediglich land- und fortwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.
Zusätzlich zur genannten Sonderbestimmung nach der Straßenverkehrsordnung sind auch im bürgerlichen Recht sogenannte Verkehrssicherungspflichten von „Wegehaltern“ (in der Regel der Eigentümer oder die Miteigentümer) und spezielle Haftungsbestimmungen verankert. Allgemein und vereinfacht gesagt ist auch aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen eine Räumungs- und Streupflicht von Wegen und Straßen durch den Eigentümer gefordert, wobei die jeweiligen Maßnahmen zumutbar sein müssen. Nicht zumutbar ist in der Regel bei andauerndem Schneefall eine ununterbrochene Schneeräumung oder eine Streupflicht, wenn das Streuen wegen des sich ständig erneuernden Glatteises praktisch nutzlos bleibt.
Die Unterlassung der Verpflichtung zur Schneeräumung und Bestreuung kann durchaus nachteilige Folgen bis hin zur strafrechtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung haben, falls sich eine Person – etwa durch einen Sturz auf Glatteis – verletzt. Es ist daher wirklich dringend geboten, die im Gesetz verankerten Bestimmungen betreffend Schneeräumung und Bestreuung zu beachten, um nachteilige Haftungsfolgen zu vermeiden. Personen- oder Sachschäden sind dabei üblicher Weise in einer bestehenden Gebäudehaftpflichtversicherung mitversichert, wobei zu empfehlen ist, die jeweilige Versicherungsdeckung mit dem Versicherungsbetreuer zu überprüfen.
Ich wünsche jedenfalls gefahrlose und unfallfreie Wintermonate und viel Spaß mit der - manchmal unerwünschten - „weißen Pracht“.
Herzlichst Dr. Walter Kreissl
KPW Rechtsanwalt GmbH
Bad Aussee und Liezen